Das DSG bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden (vgl. DSG 1 f.).
Art. 2 DSV Ziele
Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen technische und organisatorische Massnahmen treffen, damit die bearbeiteten Daten ihrem Schutzbedarf entsprechend:
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- nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
- verfügbar sind, wenn sie benötigt werden (Verfügbarkeit);
- nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert werden (Integrität);
- nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
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