Der Bundesrat wird in DSG 36 zum Erlass von Ausführungsbestimmungen ermächtigt und verpflichtet sowie zu weiteren Regelungskompetenzen legitimiert:
- Bearbeitung von Datensammlungen
- Datenbearbeitung durch Dritte
- Personenidentifikation
- Abschluss völkerrechtlicher Verträge
- Übergangsbestimmungen