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Datenschutzrecht

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Strafbestimmungen

Rechtsgebiet:
Datenschutzrecht
Stichworte:
Datenschutz, Datenschutzrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Strafbestimmungen des nDSG charakterisieren sich aufgrund folgender Aspekte:

  • Definition
    • DSG-Strafen sind Strafen des Verwaltungsstrafrechts bzw. des Nebenstrafrechts im Falle von Datenschutzverletzungen
  • Grundlagen
    • nDSG 60 ff.
    • StGB 29 + VStR 6
    • StGB 69 ff.
    • StGB 106 Abs. 3 + StGB 47
  • Rechtsnatur
  • Die DSG-Strafnormen nDSG 60 ff. sind sog. Nebenstrafrechtsnormen. Normadressaten
    • Normadressaten sind natürliche Personen.
    • Der Verantwortliche und damit das Unternehmen tragen die verwaltungsrechtliche Pflicht zur Einhaltung des Datenschutzrechts.
    • Dennoch wird die Verletzung den Leitungspersonen zugerechnet (vgl. StGB 29 und VStR 6).
  • Antragsdelikt
    • Bei den DSG-Strafbestimmungen handelt sich um Antragsdelikte.
  • Anzeigerecht
    • Dem EDÖB kommt ein Anzeigerecht zu (nDSG 65 Abs. 2), gerade bei Verletzungen gegen die Mitwirkungspflichten. 
    • Die Verletzung der Mitwirkungspflichten stellt eine Übertretung dar, und die tatsächliche Strafe wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Täters festgelegt (StGB 106 Abs. 3 i.V.m. StGB 47).
  • Strafrahmen
    • Die Strafbestimmungen von Art. 60 ff. nDSG sehen Bussen von bis zu CHF 250000.00 vor.
    • In Bagatellfällen kann jedoch anstelle der verantwortlichen Person das Unternehmen zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (vgl. nDSG 64 Abs.1 i.V.m. VStr 7), wobei die Bussenobergrenze CHF 50’000.00 beträgt.

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