Die vier Bestimmungen des DSG 12 – 15 beschlagen den privatrechtlichen Datenschutz, namentlich das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen:
- Persönlichkeitsverletzungen
- Rechtfertigungsgründe
- Information bei besonders schützenswerten Personendaten + Personenprofilen
- Rechtsansprüche