nDSG 33 – 42 sind Normen, die neben der Konkretisierung des Legalitätsprinzips auch Bestimmungen zur Datenbeschaffung und zur Datenbekanntgabe (nur) für die Bundesorgane enthalten, einschliesslich der Rechte der betroffenen Personen gegenüber den Bundesorganen:
- Kontrolle und Verantwortung bei gemeinsamer Bearbeitung von Personendaten (nDSG 33)
- Rechtsgrundlagen (nDSG 34)
- Automatisierte Datenbearbeitung im Rahmen von Pilotversuchen (nDSG 35)
- Bekanntgabe von Personendaten (nDSG 36)
- Widerspruch gegen die Bekanntgabe von Personendaten (nDSG 37)
- Angebot von Unterlagen an das Bundesarchiv (nDSG 38)
- Datenverarbeitung für nicht personenbezogene Zwecke (nDSG 39)
- Privatrechtliche Tätigkeiten von Bundesorgangen (nDSG 40)
- Ansprüche und Verfahren (nDSG 41)
- Verfahren im Falle der Bekanntgabe von amtlichen Dokumenten, die Personendaten enthalten (nDSG 42)