Der Gesetzgeber hat OR 328b eingeführt, um den Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer zu verstärken und besonderen Gefährdungen, die sich aus besonders heiklen Personendaten des Arbeitnehmers ergeben, Rechnung zu tragen:
- Beachtung der Persönlichkeits- und Grundrechte der Arbeitnehmer
- Arbeitgeberfürsorge – Datenschutz