Jede Person hat gestützt auf das Datenschutzgesetz grundsätzlich ohne Interessennachweis Anspruch auf umfassende Einsicht in die über sie in einer Datensammlung vorhandenen Personendaten.
Das Auskunftsrecht kann mittels eines „Datenschutzgesuches“ (auch sog. „DSG-Gesuch“) geltend gemacht werden.
Judikatur
- BGer 4A_277/2020 vom 18.11.2020 (BGer bestätigt Datenschutz als “fishing expedition” zur Abklärung von Prozessaussichten und damit als rechtsmissbräuchlich)
- BGE 138 III 425, Erw. 4
- BGE 144 I 126, Erw. 8.3.7, S. 153